Einstiegsgeld beantragen

Einstiegsgeld – Förderung, Höhe, Dauer, Vorrausetzungen

Zur Förderung nach Existenzgründung oder zur Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit können Personen, welche Arbeitslosengeld II beziehen unter bestimmten Voraussetzungen Einstiegsgeld erhalten. Bei dem Einstiegsgeld handelt es sich um eine Ermessensleistung. Für Arbeitssuchende, welche Arbeitslosengeld I beziehen, kann bei einer Existenzgründung nicht der Gründungszuschuss (das Einstiegsgeld hingegen bei Arbeitslosengeld II beim Jobcenter) bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Zusätzlich zum Einstiegsgeld können Personen, welche Arbeitslosengeld II beziehen, zur Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit für die Beschaffung von Sachgütern auch weitere Leistungen erhalten. Genauere Übersicht der Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen werden in § 16c SGB II geregelt. Dies beinhaltet einen Zuschuss bis zu einem Betrag von 5 000 Euro. Dieser Zuschuss ist für die Beschaffung von Sachgütern, welche für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Hierbei gilt, dass durch die selbständige Tätigkeit eine wirtschaftliche Tragfähigkeit innerhalb eines Zeitraums, welcher als angemessenen angesehen werden muss, erreicht wird. Dies bedeutet, dass die selbständige Person von der Tätigkeit nach Abzug der Kosten von der Selbständigkeit seinen Lebensunterhalt und alle weiteren Leistungen nach einer angemessenen Zeit selbst erwirtschaften kann. Hier ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle für die Tragfähigkeit wichtig, welch auch bei tragfähigen Vorhaben von unserem Institut für Karriere und Entrepreneurship der Wistor GmbH ausgestellt werden kann.

Die Dauer der Förderung kann bis zu 24 Monate betragen. Die Höhe der Förderung kann nach zwei Bemessungsvarianten erfolgen, zu der einzelfallbezogene Bemessung und zum anderen der pauschalierten Bemessung. Bei der pauschalierten Bemessung beträgt die Förderhöchstgrenze 75 von Hundert des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Bei der genauen Betrachtung Ihrer Situation wenden Sie sich am besten an Ihren Ansprechpartner in Ihrem Jobcenter. Zudem helfen Ihnen auch unsere Experten bei der und im Rahmen eines geförderten.

Wir können Ihnen darüber hinaus bei den anderen wichtigen Punkten zur Erlangung des Einstiegsgeldes helfen:

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